Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bau-Dienst-Kiel GmbH 

I. Allgemeiner Teil

1. Allen unseren Kran-und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB, CMR oder ähnliche). Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

2.1.Leistungstyp 1 – Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2.Leistungstyp 2 – Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer Hebemanöver durch uns nach unserer Weisung und Disposition.

3. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern durch Transportkolonnen insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, Hebeböcken, Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist.

4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder -abwicklung. Für etwaige darüberhinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten gesonderte Montagebedingungen.

5. Alle unsere Angebote ohne genannte Termine sind freibleibend der Verfügbarkeit des entsprechenden Kranes oder Fahrzeuges.

6. Für die Ausführung des Auftrages berechnen wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Stundensätze unserer gültigen Preisliste zuzüglich der Prämie für die Schwergutversicherung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nur wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Die Vergütungspflicht beginnt in der Regel mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof und endet mit dessen Rückkehr. Es gilt eine Mindestarbeitszeit von 2 Stunden zuzüglich Fahrtzeit, sodann wird jede angebrochene halbe Stunde aufgerundet. Rüstzeit zählt immer zur Arbeitszeit. Pausen sowie witterungsbedingte Unterbrechungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung abgesetzt. Die Listenpreise gelten für Einsätze während den Regelarbeitszeiten von Montag bis Freitag. Außerhalb dieser Zeiten berechnen wir zusätzlich die tariflichen Zuschlagkosten des Personals. Tagespreise enthalten diese Zuschläge und sind grundsätzlich auf 10 Stunden begrenzt, für jede weitere Stunde wird 1/10 des Tagespreises berechnet. Sollte zu einem Einsatz ein größerer Kran als angefordert gestellt worden sein und das dokumentierte Diagramm (Last/Ausladung/Auslegerlänge) hätte den Einsatz eines größeren Kranes als bestellt erfordert, so ist die Vergütung für den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kranes gem. Herstellerlasttabelle fällig.

7. Die Ausführung von Aufträgen, die der Erlaubnis oder Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere nach § 70 StVZO sowie §§ 18,22,29,46,47 StVO, unterliegen der aufschiebenden Einschränkung der rechtzeitigen Erteilung der Genehmigung.

8. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu die Anlage Sondernutzung „öffentlicher Verkehrsflächen“.

9. Gebühren und Kosten wie Maut sowie für behördliche Aufwendungen einschließlich aller Beschaffungskosten und Aufwendungen, die durch behördliche Auflagen und angeordneter Sicherungsmaßnahmen entstehen wie Polizeibegleitgebühren, firmeneigene Transportsicherung sowie sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

10. Wir sind berechtigt, andere geeignete Unternehmen zur Erfüllung des Auftrages einzuschalten und haften in diesem Fall nur für die Auswahl.

11. Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Ausführung zu unterbrechen, wenn nach Prüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Frachtführers) vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind. In diesem Falle wird das anteilige Entgelt fällig. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu überwinden waren.

12. Unsere Haftung für Schäden aller Art vor oder während des Einsatzes, die durch Nichteinhaltung von Terminen und/oder Arbeitsunterbrechungen auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses wie Verkehrsbehinderungen oder Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen.

II. Besonderer Teil

a) Krangestellung

13. Besteht unsere Hauptleistung in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonals an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schulden wir nur die Überlassung eines im allgemeinen und besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haften wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum sogenannten Auswahlverschulden.

b) Kranarbeiten und Transportleistungen

14. Wir verpflichten uns, alle uns erteilten Aufträge mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

15. Wir verpflichten uns insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüberhinaus verpflichten wir uns allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal, das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Wir stellen darüber hinaus nur auf Anforderung und Kosten des Auftraggebers Einweise- und Transportfachpersonal sowie Anschläger. Wird dieses Personal vom Auftraggeber gestellt, obliegt ihm dessen Sicherheit. Er hat dafür zu sorgen, dass dieses den Anforderungen entsprechend geeignet ist, über Kenntnisse diesbezüglicher UVV-Bestimmungen verfügt und diese auch anwendet (kein Aufenthalt unter schwebenden Lasten, erforderliche Schutzbekleidung).

16. Für Schäden, die zwingend zum Erreichen des gewünschten Erfolges verursacht werden, stehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche zu. Wird in derartigen Fällen einem Dritten Schaden zugefügt, so hat der Auftraggeber uns von Ansprüchen des Dritten freizustellen. Befriedigen wir den Dritten aufgrund eines gerichtlichen Titels, so hat uns der Auftraggeber die Aufwendungen zu ersetzen. Der Auftraggeber hat auch die bei der Abwehr eines solchen Anspruchs entstehenden Prozesskosten zu tragen. Der Einwand, den Prozeß nicht sachgemäß geführt zu haben, steht dem Auftraggeber nicht zu.

17. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für die Kranarbeit und/oder Transportleistung die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

Nach diesen Vorschriften ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm beschädigtem oder in Verlust geratenen Gutes.

18. Wir verzichten jedoch auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 17 für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,– sowie für Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,–, jeweils pro Schadenereignis. Bei Ansprüchen oberhalb dieser Grenzen finden jedoch die Vorschriften der Ziffer 17 Anwendung.

19. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 17 wünscht, so ist vor Auftragserteilung darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, deren Kosten der Auftraggeber trägt. Hierin ist die Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren ausdrücklich festzulegen. Die bloße Wertangabe im Auftrag wird nicht als Auftrag zu der speziellen Versicherung gewertet.

20. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernehmen wir nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen. Wir verpflichten uns aber, alle üblichen Maßnahmen zu Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

21. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichern wir das Transportgut zu den Bedingungen unserer Police auf Kosten des Auftraggebers.

C) Pflichten des Auftraggebers und Haftung

22. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu beschaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeignetem Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.

23. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben, freizustellen.

24. Darüberhinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet. Insbesondere haftet er dafür, dass die Bodenverhältnisse den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Er hat insbesondere über die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen sowie nicht sichtbaren Gefahrenquellen wie Keller- oder anderen Hohlräumen, unterirdischen Schächten, Strom- oder Rohrleitungen unaufgefordert die erforderlichen Angaben zu machen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an unseren Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.

25. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetztem Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

26. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem UschadG, oder anderer vergleichbarer öffentlichrechlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

III. Schlussbestimmungen – Zahlung und Aufrechnung

27. Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Unsere Rechnungen sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Erhalt zu begleichen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, keinesfalls mit etwaigen Ansprüchen an Versicherungen. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.

28. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausschließlich Kiel. Alle mit uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht, das gilt auch für ausländische Auftraggeber oder Aufträge im Ausland.

29. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

30. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

Kiel, den 01.07.2020